Musikverein Schwarzwaldkapelle Münstertal e.V.

S A T Z U N G

In der Fassung vom 19. September 2020



§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Musikverein Schwarzwaldkapelle Münstertal e.V." und hat seinen Sitz in Münstertal/Schwarzwald.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingetragen (Az. VR 310079).

 § 2
Zweck

(1) Der Verein widmet sich der Förderung und Pflege der Blasmusik und des damit verbundenen Schwarzwälder Brauchtums.

(2) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

a) Ausübung der Blasmusik und Abhaltung regelmäßiger Proben,
b) Förderung der Aus- und Fortbildung von Jungmusikern,
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens durch die Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.


§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen. Er wird ehrenamtlich geführt. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Überschüsse werden nicht angestrebt.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder etwa geleistete Einlagen noch sonstige Beiträge zurück.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzungen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist dem zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen.


§ 4
Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Markgräfler Musikverband e.V. und damit kooperativ dem Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V. an. Außerdem ist er Mitglied des Bundes Heimat und Volksleben e.V.

 

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6
Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören an

a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

(2) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt. Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds entscheidet der Vorstand. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, an den Musikproben und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung.

(3) Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstands erlangt.

(4) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge etc.) an.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Vorstands ernannt werden:

a) Aktive Mitglieder nach mindestens 20-jähriger Mitgliedschaft,
b) passive Mitglieder nach mindestens 40-jähriger Mitgliedschaft,
c) langjährige Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.


§7
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitglieds kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres.

(3) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen diese Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstandsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht

a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen,
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente und Trachten sind von dem jeweiligen Nutzer sorgfältig zu behandeln und zu pflegen und beim Austritt aus dem Verein unaufgefordert und in gereinigtem Zustand zurückzugeben.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. In Härtefällen kann der Vorstand Beitragserleichterungen gewähren.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch die aktiven Mitglieder generell von der Beitragspflicht befreit werden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.


§ 9

Datenschutzregelungen

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

(3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung wird vom Vorstand des Vereins beschlossen.


§ 10
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand.


§ 11
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und ist durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er muss eine solche einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münstertal unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

a) Entgegennahme von Berichten des Vorstands (insbesondere Geschäftsbericht und Finanzbericht) sowie der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfern,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) abschließende Beschlussfassung über Mitgliederausschlüsse in Einspruchs-fällen nach § 7 dieser Satzung,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit Ausnahme der Jugendvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Die Jugendvertreter sind von den bis zu 18 Jahre alten Jugendmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist bei allen Wahlen zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Vereinsmitglied kommissarisch mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen zu betrauen.

(7) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Diese Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eingereicht werden. Die Behandlung verspätet eingegangener Anträge kann die Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge zulassen.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind vom Protokoll-führer in einer Niederschrift festzuhalten, die von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(2) Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme Satzungsänderungen § 15) der anwesenden Stimmberechtigten wirksam. Bei Stimmengleichheit muss ein Wahl- oder Abstimmungsvorgang wiederholt werden. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Abstimmungen werden in der Regel offen per Akklamation durchgeführt. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn einer der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.

(4) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung per Akklamation ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Wahlen müssen grundsätzlich geheim durchgeführt werden. Nur wenn auf Befragen des Wahlleiters alle stimmberechtigten Anwesenden einverstanden sind, kann auch offen gewählt werden.

(5) Grundsätzlich können nur zur Versammlung erschienene Personen gewählt werden. Ausnahmen sind statthaft, wenn der zu Wählende sein Einverständnis zum Wahlvorgang seiner Person zuvor schriftlich gegeben hat.

(6) Jede Neuwahl oder Wiederwahl eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands sowie Satzungsänderungen sind dem Amtsgericht Freiburg zur Eintragung in das Vereinsregister anzuzeigen.


§ 13
Der Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:

a) Der Vorsitzende,
b) der Vorstand Musik,
c) der Vorstand Organisation,
d) der Vorstand Finanzen,
e) der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit,
f) der Vorstand Ausbildung,
g) der Schriftführer,
h) der Referent Mitgliederverwaltung,
i) bis zu sechs Beisitzer,
j) zwei Jugendvertreter.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsämter auch dauerhaft unbesetzt bleiben, sofern die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben durch die weiteren Vorstandsmitglieder gewährleistet ist. Der Vorstand muss dabei aber aus mindestens sechs Personen bestehen.

(3) Der Vorstand hat bei seiner Arbeit die ihm durch die Satzung oder die Mitgliederver-sammlung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Er ist an Weisungen der Mitgliederver-sammlung gebunden. Die im Einzelnen zu erledigenden Arbeiten werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand beschlossen wird. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben auf weitere sachkundige Vereinsmitglieder übertragen. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(5) Über die Vorstandssitzungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird.


§ 14
Der geschäftsführende Vorstand

(1) Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

a) Der Vorsitzende,
b) der Vorstand Musik,
c) der Vorstand Organisation,
d) der Vorstand Finanzen,
e) der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit,
f) der Vorstand Ausbildung,
g) der Schriftführer.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ämter auch dauerhaft unbesetzt bleiben, sofern die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben durch die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gewährleistet ist. Der geschäftsführende Vorstand muss dabei aber aus mindestens drei Personen bestehen.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Der geschäftsführende Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Die Abgrenzung der internen Zuständigkeit des Vorstands und des geschäftsführenden Vorstands ist in der Geschäftsordnung zu regeln, die vom Vorstand beschlossen wird.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(6) Über die Sitzungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zugestellt wird. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind dem Gesamtvorstand in der folgenden Sitzung bekanntzugeben.


§ 15

Ehrenamt

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass pauschalierte Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins zulässig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Im Übrigen kann der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Bei den Aufwendungen ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


§ 16
Besondere Bestimmungen

Die Auswahl des Dirigenten trifft der Vorstand zusammen mit den aktiven Mitgliedern.


§ 17
Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen mindestens vier Wochen vor Einberufung einer Mitgliederversammlung einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich mit entsprechender Begründung eingereicht werden.

(2) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgesehene Satzungsänderung als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen.

(3) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

(4) Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitglieder-versammlung bekanntzugeben.


§ 18
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn diese als Tagungsordnungspunkt einer Mitgliederversammlung ausgeschrieben worden ist und wenn mindestens Dreiviertel aller erschienenen Stimmberechtigten für die Auflösung des Vereins stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Münstertal/Schwarzwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem Nachfolgeverein des aufgelösten Vereins oder einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein zuzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Mitgliederversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


§19

Gender-Klausel

In dieser Satzung werden für alle Funktionsträger und sonstigen handelnden Personen ausschließlich männliche Formulierungen verwendet. Diese gelten sowohl für männliche als auch für weibliche als auch für divers geschlechtliche Personen. Eine Diskriminierung soll in der Wahl der männlichen Sprachform ausdrücklich nicht zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.


§ 20
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.09.2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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